Nahverkehr in Deutschland

Mobilität für die Bürger in Deutschland sicherzustellen, ist Teil der staatlichen Grundversorgung.

Köln Hbf mit RegionalExpress (RE)

In der Bundesrepublik obliegt der Nahverkehr per Gesetz zwei Stellen: Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sind die Bundesländer zuständig. Für den öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) sorgen in der Regel die Kommunen - die Landkreise und Städte. Sie werden als Aufgabenträger bezeichnet. Sie ernennen häufig eigene Organisationen, sogenannte Besteller-Organisationen, die den Nahverkehr koordinieren.

Im SPNV gibt es 27 Besteller-Organisationen, die sich in dem Bundesverband SchienenNahverkehr zusammengeschlossen haben. Die Besteller-Organisationen definieren das erforderliche Nahverkehrsangebot. In Form von Nahverkehrsplänen erarbeiten sie die gewünschten Verbindungen und formulieren, wie häufig Züge bestimmte Strecken bedienen müssen. Ebenfalls legen sie Mindestvorgaben fest: etwa bei der Qualität der Fahrzeuge oder beim Fahrgeldtarif, den der lokale Nahverkehrsverbund festlegt.

Frankfurt am Main, Skyline und Hbf mit ein- und ausfahrenden Reisezügen

Aufgrund der hohen Nahverkehrs-Standards und der vergleichsweise günstigen Fahrpreise in Deutschland können die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Leistungen selten eigenwirtschaftlich erbringen. Um den Verkehr zu gewährleisten, ist dessen gemeinwirtschaftliche Finanzierung erforderlich. Die Besteller-Organisationen beteiligen sich finanziell. Sie schließen Verträge mit den Verkehrsunternehmen. Darin regeln sie, was die Unternehmen leisten müssen.

Saxonia-Express am Bahnsteig in Leipzig Hbf, Bahnsteig, Fahrgäste

Verkehrsunternehmen wie die DB Regio AG können sich um diese öffentlichen Verkehrsaufträge bewerben. Das geltende EU-Recht (EU-Verordnung 1370/2007) schreibt europaweiten Wettbewerb vor. In der Regel sind es Ausschreibungen, an denen die Unternehmen teilnehmen. Der Akteur mit dem besten Angebot erhält den Zuschlag. Er stellt den Verkehr für einen bestimmten Zeitraum sicher. Im SPNV sind es höchstens 15 Jahre, im ÖSPV höchstens 10 Jahre.

Busbahnhof

Im Busverkehr ist ein eigenwirtschaftlicher Betrieb durchaus möglich, vor allem dort, wo gesetzliche Regelungen einen finanziellen Ausgleich für politisch vorgegebene Verbund- und Schülertarife ermöglichen. Hierfür müssen Verkehrsunternehmen einen Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) stellen. Sie müssen nachweisen, dass der von ihnen geleistete Nahverkehr den Standards des Aufgabenträgers entspricht. Wenn ein Unternehmen dazu in der Lage ist, hat es nach dem PBefG Vorrang vor einem Betrieb, der von der öffentlichen Hand unterstützt wird. Der Grund: Ein eigenwirtschaftlicher Verkehr entlastet den öffentlichen Haushalt. Sollten mehrere Anträge für denselben Bereich vorliegen, entsteht ein sogenannter Genehmigungswettbewerb In diesen Fällen vergleicht die Behörde die Vorschläge und entscheidet, welches Unternehmen das bessere Verkehrsangebot macht. Dann erfolgt die Genehmigung.

Frau mit Tablet am Bahnsteig

Die Verkehrsverbünde übernehmen im Nahverkehr ebenfalls eine wichtige Aufgabe: Sie ermöglichen den Fahrgästen einen einfachen Zugang zum ÖPNV. Hierfür gestalten sie einen einheitlichen Tarif, den alle Verkehrsunternehmen im Verbundraum anwenden. Die Einnahme aus den Fahrgeldern verteilt der Verkehrsverbund nach einem festgelegten System an die Verkehrsunternehmen. Einige Verbünde fungieren gleichzeitig als Besteller-Organisation für ihre Aufgabenträger.